BAG - Urteil vom 03.07.1990
3 AZR 382/89
Normen:
BGB §§ 280, 286, 249 ; BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
ZIP 1990, 1494
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2032/88
LAG Düsseldorf, vom 09.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 75/89

Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

BAG, Urteil vom 03.07.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 382/89

DRsp Nr. 1999/9574

Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

»1. Vor Abschluß eines Auflösungsvertrages muß sich der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes Klarheit verschaffen. Dies gilt auch für den Verlust einer Versorgungsanwartschaft. 2. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer über den Verlust einer Versorgungsanwartschaft zu belehren. Eine solche Verpflichtung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten nachteiligen Folgen des vorzeitigen Ausscheidens, insbesondere bei der Versorgung bewahren.«

Normenkette:

BGB §§ 280, 286, 249 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von ihrer früheren Arbeitgeberin Schadenersatz, weil diese sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht über den kurz bevorstehenden Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft aufgeklärt hatte.

Die Klägerin ist am 20. Oktober 1952 geboren. Sie war seit 1972 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiterin der "..." in S. Sie bezog hier ein Bruttogehalt von 3.800,-- DM monatlich sowie eine Umsatzbeteiligung.