BAG - Urteil vom 24.04.1990
3 AZR 497/88
Normen:
BetrAVG § 1 (Treuebruch);
Fundstellen:
ZIP 1990, 1615
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 506/86
LAG Frankfurt/Main, vom 04.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1262/87

Versorgungswiderruf wegen groben Treuebruchs

BAG, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 497/88

DRsp Nr. 2000/1263

Versorgungswiderruf wegen groben Treuebruchs

»keine Leitsätze«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Treuebruch);

Tatbestand:

Der Kläger will festgestellt haben, daß seine frühere Arbeitgeberin die ihm erteilte Versorgungszusage nicht wirksam widerrufen hat.

Der Kläger, geboren am 25. Juli 1937, trat im Jahre 1959 als Angestellter in die Dienste des Bankhauses S in H ein. Im Jahre 1964 wurde ihm Prokura erteilt. Im Jahre 1969 fusionierte das Bankhaus S mit den Bankhäusern M in H und He in O. Das Bankhaus S war aufnehmende Gesellschaft. Die neue Gesellschaft firmierte als Bankhaus S, M, H & Co. KG (SMH-Bank). Im Jahre 1973 wurde dem Kläger Generalvollmacht erteilt. Am 1. Juli 1973 erhielt er eine Versorgungszusage. Am 31. Dezember 1979 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus und wurde mit einer Einlage von 1,1 Mio. DM persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten. Weitere persönlich haftende Gesellschafter waren G v G, M und L. Anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigte die Beklagte dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft in Höhe von 3.176,-- DM monatlich.