LAG Berlin - Urteil vom 08.07.2005
6 Sa 2/05
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 § 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 331
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 30584/03

Versorgungszusage nach Baukastenprinzip - keine Quotelung des Anspruchs neben nachträglichem Abschlag bei vorzeitigem Ausscheiden

LAG Berlin, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 2/05

DRsp Nr. 2005/14926

Versorgungszusage nach Baukastenprinzip - keine Quotelung des Anspruchs neben nachträglichem Abschlag bei vorzeitigem Ausscheiden

»Bei einer auf dem sog. Baukastenprinzip beruhenden Versorgungszusage, hat bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers und vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersleistung neben einem nachträglich eingefügten versicherungsmathematischen Abschlag keine Quotelung seines Versorgungsanspruchs mehr zu erfolgen.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 § 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der am ..... 1943 geborene Kläger stand seit dem 28. Januar 1963 in einem Arbeitsverhältnis zur G.-Synchron GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1966 (Abl. Bl. 10 u. 11 d.A.) wurde ihm eine Versorgungszusage folgenden Inhalts erteilt:

"Wenn Sie in den Diensten unserer Firma das 65. Lebensjahr vollenden und in den Ruhestand treten, gewähren wir Ihnen eine lebenslängliche monatliche Altersrente in Höhe eines Zwölftels einer Summe, die sich wie folgt errechnet:

0,1 % für das erste Jahr zuzüglich

0,2 % für das zweite Jahr zuzüglich

0,3 % für das dritte Jahr zuzüglich

u.s.f. bis zu

2 % für das 20. und jedes weitere Jahr

(so dass nach z.B. 30 jähriger Tätigkeit insgesamt 41 % erreicht sind) jeweils vom Bruttojahresverdienst Ihrer Tätigkeit im Dienste unserer Firma.