LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2017
5 Sa 308/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 305c Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3; Dienstvertrag v. 22.12.2003 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2195/16

Versorgungszusage und Allgemeine GeschäftsbedingungenPrüfung der Unklarheitenregelung als Teil der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 308/17

DRsp Nr. 2019/11774

Versorgungszusage und Allgemeine Geschäftsbedingungen Prüfung der "Unklarheitenregelung" als Teil der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

1. Versorgungsbedingungen und -zusagen sind für eine Vielzahl von Anwendungsfällen bereits dann vorformuliert, wenn ihre mindestens dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Deshalb sind auf Versorgungsordnungen und -zusagen - sofern sie nicht individuell ausgehandelt sind - regelmäßig die Grundsätze der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. 2. Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehört eine Prüfung der Eindeutigkeit und Klarheit der Regelungen. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Die sog. "Unklarheitenregelung" setzt voraus, dass die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Mai 2017, Az. 8 Ca 2195/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 305c Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3; Dienstvertrag v. 22.12.2003 § 8;
1. 2.