BVerfG - Beschluß vom 31.01.2002
1 BvR 2027/01
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 998
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1707/00

Verspätete Abfassung eines arbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2027/01

DRsp Nr. 2002/3847

Verspätete Abfassung eines arbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründe in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst zu spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in vollständig abgefasster Form erst mehr als sieben Monate nach der Verkündung der Geschäftsstelle übergeben wurde.