BVerfG - Beschluß vom 12.08.2002
1 BvR 1012/02
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 67
NZA 2003, 59
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 868/00

Verspätete Abfassung eines arbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1012/02

DRsp Nr. 2002/14025

Verspätete Abfassung eines arbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründe in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst zu spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung abgesetzt und zugestellt wurde.

I. 1. Der Beschwerdeführer war von 1977 bis 1996 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Betriebsrente hielt er für zu niedrig und erhob eine entsprechende Zahlungsklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollen Umfangs statt.