BVerfG - Beschluß vom 03.07.2002
1 BvR 2151/01
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 120/01

Verspätete Abfassung eines arbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2151/01

DRsp Nr. 2002/14035

Verspätete Abfassung eines arbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründe in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst zu spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in vollständiger Fassung erst mehr als neun Monate nach der Verkündung abgesetzt und zugestellt wurde.