Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin, die diese wegen Täuschung und Drohung angefochten hat.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Januar 2004 die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der konkreten Begründung wird auf das Urteil vom 13. Januar 2004 (Bl. 55-59 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 25. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. März 2004 per Telefax und im Original Berufung eingelegt. Die Berufung ist an das Arbeitsgericht Berlin adressiert. Das Telefax ist am 25. März 2004 um 12.18 Uhr in der Gemeinsamen Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin) eingegangen, das Originalschreiben am 26. März 2004. Das Telefax ist der Geschäftsstelle der Kammer 84 des Arbeitsgerichts Berlin vorgelegt worden. Von dort ist es erneut über die Poststelle beim Landesarbeitsgericht Berlin am 26. März 2004 eingegangen.
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