LAG Berlin - Urteil vom 11.06.2004
13 Sa 864/04
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 84 Ca 12740/03

Verspätete Berufung aufgrund falscher Adressierung

LAG Berlin, Urteil vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 864/04

DRsp Nr. 2004/13318

Verspätete Berufung aufgrund falscher Adressierung

»Reicht ein Prozessbevollmächtigter am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax um 12.18 Uhr die Berufung beim Arbeitsgericht Berlin ein, darf er nicht verschuldensausschließend darauf vertrauen, dass die Berufung noch am selben Tag an das Landesarbeitsgericht Berlin weitergeleitet wird.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin, die diese wegen Täuschung und Drohung angefochten hat.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Januar 2004 die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der konkreten Begründung wird auf das Urteil vom 13. Januar 2004 (Bl. 55-59 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 25. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. März 2004 per Telefax und im Original Berufung eingelegt. Die Berufung ist an das Arbeitsgericht Berlin adressiert. Das Telefax ist am 25. März 2004 um 12.18 Uhr in der Gemeinsamen Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin) eingegangen, das Originalschreiben am 26. März 2004. Das Telefax ist der Geschäftsstelle der Kammer 84 des Arbeitsgerichts Berlin vorgelegt worden. Von dort ist es erneut über die Poststelle beim Landesarbeitsgericht Berlin am 26. März 2004 eingegangen.