LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2004
19 Sa 1789/03
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. c ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 517 Alt. 2 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2407/02

Verspätete Einlegung der Berufung

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 1789/03

DRsp Nr. 2004/12058

Verspätete Einlegung der Berufung

»Gelangt ein arbeitsgerichtliches Urteil nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung in vollständig abgefasster Form zur Geschäftsstelle und wird es noch vor Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG mit einer zutreffenden und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt, ist eine nach Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung eingelegte Berufung verspätet.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. c ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 517 Alt. 2 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten.

Durch das am 17. April 2003 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Begründung der Klageabweisung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.