Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten.
Durch das am 17. April 2003 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Begründung der Klageabweisung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
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