LAG Köln - Beschluss vom 14.03.2005
2 Ta 9/05
Normen:
KSchG § 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 237
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2877/04

Verspätete Klagerhebung bei verkürzter Auslegung der Rechtsbehelfsbelehrung des Integrationsamtes

LAG Köln, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 9/05

DRsp Nr. 2005/6299

Verspätete Klagerhebung bei verkürzter Auslegung der Rechtsbehelfsbelehrung des Integrationsamtes

»Die verspätete Klageerhebung ist dann verschuldet, wenn die Partei die Rechtsbehelfsbelehrung des Integrationsamtes dahin versteht, zur Wahrung der Rechte gegenüber einer Kündigung sei der Widerspruch beim Integrationsamt ausreichend. Auch wenn das Integrationsamt zusätzlich noch auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit hinweist, wird nicht der Anschein erweckt, die Belehrung erfasse alle denkbaren Rechtsgebiete.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen die am 22.07.2004 zugegangene Kündigung erst am 28.08.2004 vor dem zuständigen Arbeitsgericht Bonn Klage erhoben. Der Kündigung ging ein Zustimmungsverfahren vor dem Landschaftsverband R voraus, welches die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2004 eingeleitet hat. Die Klägerin ist schwerbehindert im Sinne des § 85 SGB IX.