BAG - Urteil vom 04.08.1993
4 AZR 501/92
Normen:
ZPO § 550, § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 § 551 ZPO
BAGE 74, 44
BB 1993, 2310
DB 1993, 2492
EzA § 551 ZPO Nr. 2
MDR 1994, 202
NZA 1993, 1148
NZA 1993, 1150
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 09.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 255/90
LAG Niedersachsen, vom 24.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/91

Verspätete Urteilsabsetzung

BAG, Urteil vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 501/92

DRsp Nr. 1994/1601

Verspätete Urteilsabsetzung

»1. Gelangt ein vollständig abgesetztes Urteil erst nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung mit allen richterlichen Unterschriften zur Geschäftsstelle des Gerichts, so ist dies als ein Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen, das auf Verfahrensrüge aufzuheben und an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -). 2. Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung auf. Hinweise des Senats: Parallelentscheidung zu BAG Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 500/92«

Normenkette:

ZPO § 550, § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger wird seit 12 Jahren als Krankenpfleger in der chirurgischen Poliklinik der Universitätsklinik G beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger erhält seit dem 1. August 1989 Vergütung aus der VergGr. Kr V a (Fallgr. 7) der Anlage 1 b zum BAT.