Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach dem am 22.04.2005 erfolgten Abschluss der Instanz am 13.05.2005 vorgelegt wurde.
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