LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.07.2005
8 Ta 170/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 550/05

Verspätete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren - unverzügliches Nachreichen der Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 170/05

DRsp Nr. 2005/13035

Verspätete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren - unverzügliches Nachreichen der Unterlagen

1. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz kommt grundsätzlichen nicht in Betracht.2. Wird das Verfahren im Gütetermin beendet, kann eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragsteller dann als angemessen angesehen werden, wenn die Partei die Unterlagen unverzüglich nachreicht; als unverzüglich ist in der Regel ein Zeitraum von 2 Wochen anzusehen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach dem am 22.04.2005 erfolgten Abschluss der Instanz am 13.05.2005 vorgelegt wurde.