BSG - Urteil vom 16.01.1991
6 RKa 24/89
Normen:
BMV-Z § 20 Abs. 6; BMV-Ä § 34 Abs. 2; RVO § 368 Abs. 1 S. 1, § 368n Abs. 4 S. 1, § 368n Abs. 5 S. 1; SGB V § 72 Abs. 1 S. 1, § 72 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 106 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 93
NJW 1991, 2987
SozR 3-2500 § 106 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

Verspäteter Antrag einer Krankenkasse auf Überprüfung der Honorarforderungen

BSG, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 24/89

DRsp Nr. 1998/7866

Verspäteter Antrag einer Krankenkasse auf Überprüfung der Honorarforderungen

1. Wenn der Antrag einer Krankenkasse auf Überprüfung der Honorarforderungen eines Kassen(zahn)arztes innerhalb der Antragsfrist statt an die zuständige Stelle an die unzuständige Stelle gerichtet worden und der zuständigen Stelle nicht vor Fristablauf zugegangen ist, so ist er nicht deshalb verspätet. Für die kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen einerseits und die Prüfungsgremien andererseits besteht die Verpflichtung, den Prüfantrag bei Zuständigkeit des anderen Entscheidungsträgers an diesen weiterzuleiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z § 20 Abs. 6; BMV-Ä § 34 Abs. 2; RVO § 368 Abs. 1 S. 1, § 368n Abs. 4 S. 1, § 368n Abs. 5 S. 1; SGB V § 72 Abs. 1 S. 1, § 72 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 106 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Honorarkürzungsbescheid der Beklagten wegen Überschreitung der Antragsfrist rechtswidrig ist.