LAG Köln - Beschluss vom 18.02.2005
9 Ta 56/05
Normen:
ZPO § 117 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4795/04

Verspäteter Prozesskostenhilfeantrag bei Anerkenntnisurteil vor Gütetermin

LAG Köln, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 56/05

DRsp Nr. 2006/19927

Verspäteter Prozesskostenhilfeantrag bei Anerkenntnisurteil vor Gütetermin

»Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an und erlässt sodann das Arbeitsgericht auf Antrag der klagenden Partei noch vor dem Gütetermin ein Anerkenntnisurteil, so ist ein danach gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann zurückzuweisen, wenn die klagende Partei die verspätete Einreichung des Antrags und der Prozesskostenhilfeunterlagen nicht verschuldet hat und sie bei der Klageerhebung nicht mit einem Abschluss des Verfahrens bereits vor dem Gütetermin gerechnet hatte.«

Normenkette:

ZPO § 117 ;

Gründe:

I.

Der anwaltlich vertretene Kläger reichte am 17. Dezember 2004 die auf den 13. Dezember 2004 datierte Klage auf Zahlung von rückständigem Lohn für die Monate Juni 2004 bis September 2004 beim Arbeitsgericht Siegburg ein. In der Klageschrift beantragte der Kläger, bei Anerkenntnis durch die Beklagte ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Noch vor dem auf den 5. Januar 2005 anberaumten Gütetermin erkannte die Beklagte die Klageforderung an und regte an, entsprechend dem klägerischen Antrag Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen und den Termin aufzuheben.

Am 4. Januar 2005 erließ das Arbeitsgericht Siegburg entsprechend dem Klageantrag Anerkenntnisurteil und hob den Gütetermin auf.