I.
Der anwaltlich vertretene Kläger reichte am 17. Dezember 2004 die auf den 13. Dezember 2004 datierte Klage auf Zahlung von rückständigem Lohn für die Monate Juni 2004 bis September 2004 beim Arbeitsgericht Siegburg ein. In der Klageschrift beantragte der Kläger, bei Anerkenntnis durch die Beklagte ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
Noch vor dem auf den 5. Januar 2005 anberaumten Gütetermin erkannte die Beklagte die Klageforderung an und regte an, entsprechend dem klägerischen Antrag Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen und den Termin aufzuheben.
Am 4. Januar 2005 erließ das Arbeitsgericht Siegburg entsprechend dem Klageantrag Anerkenntnisurteil und hob den Gütetermin auf.
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