LAG Köln - Beschluss vom 23.03.2005
7 Ta 43/05
Normen:
KSchG § 4 § 5 ; ZPO § 85 § 234 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5337/04

Verspäteter Zugang einer rechtzeitig abgesandten Kündigungsschutzklage - Behebung des Hindernisses mit gerichtlicher Bestätigung des Eingangsdatums auch ohne besonderen Hinweis auf Verspätung

LAG Köln, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 43/05

DRsp Nr. 2005/11581

Verspäteter Zugang einer rechtzeitig abgesandten Kündigungsschutzklage - Behebung des Hindernisses mit gerichtlicher Bestätigung des Eingangsdatums auch ohne besonderen Hinweis auf Verspätung

»1. Ein Anwalt darf sich darauf verlassen, dass eine am fünften Tag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG in Bad Münstereifel zur Post gegebene Kündigungsschutzklage spätestens am Tage des Fristablaufs beim Arbeitsgericht in Köln eingeht.2. Eine Pflicht, sich bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu erkundigen, ist nur anzunehmen, wenn die Klage so knapp vor Fristablauf abgesandt wird, dass der rechtzeitige Eingang nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden kann oder wenn aus anderen Gründen konkrete Zweifel am rechtzeitigen Eingang der Klage angebracht sind.3. Geht eine rechtzeitig abgesandte Kündigungsschutzklage gleichwohl verspätet beim Arbeitsgericht ein, so ist das "Hindernis" i.S.v. § 5 III 1 KSchG spätestens dann behoben, wenn das Arbeitsgericht dem Anwalt zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht mitteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht dabei nicht besonders darauf hinweist, dass die Klage gemäß §§ 4, 5 KSchG verspätet ist.«

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 ; ZPO § 85 § 234 ;

Gründe: