BAG - Urteil vom 17.04.2019
5 AZR 250/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 58
BB 2019, 1843
EzA TVG § 4 Günstigkeitsprinzip Nr. 16
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 1656
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1034/17
ArbG Frankfurt/Oder, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 654/16

Verständnis zum Tarifbegriff regelmäßige Arbeitszeit als VollzeitarbeitGünstigkeitsvergleich und zwingende Geltung eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 250/18

DRsp Nr. 2019/10896

Verständnis zum Tarifbegriff "regelmäßige Arbeitszeit" als Vollzeitarbeit Günstigkeitsvergleich und zwingende Geltung eines Tarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Wird in einem Tarifvertrag die "regelmäßige Arbeitszeit" festgeschrieben, handelt es sich hierbei - sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - üblicherweise um den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Vollarbeit (Rn. 18). 2. Bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips aus § 4 Abs. 3 TVG lässt sich objektiv nicht zweifelsfrei feststellen, ob bei der Arbeit im Rettungsdienst für dieselbe Vergütung eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Vollarbeit oder eine Kombination aus 19,2 Stunden Vollarbeit und 20,8 Stunden Bereitschaftsdienst günstiger ist. Es verbleibt deshalb bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (Rn. 32).

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2018 - 21 Sa 1034/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine weitere Vergütung der von der Klägerin im Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 geleisteten 24-Stunden-Dienste.