LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2018
21 Sa 1034/17
Normen:
ArbZeitG § 3; ArbZeitG § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); BetrVG § 76 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1; TV-RD LOS § 8 Abs. 2; TV-RD LOS § 8 Abs. 3; TV-RD LOS § 8 Abs. 6; TV-RD LOS § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 654/16

Vergütung tariflich bestimmter Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst des Landkreises Oder-Spree

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 1034/17

DRsp Nr. 2018/10730

Vergütung tariflich bestimmter Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst des Landkreises Oder-Spree

1. Das monatliche Tabellenentgelt gemäß § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages Rettungsdienst Landkreis Oder-Spree (TV-RD LOS) ist als Gegenleistung für die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geschuldet. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hängt gemäß § 8 TV-RD LOS von der Intensität der Arbeit im Jahresdurchschnitt ab, wobei gemäß § 8 Abs. 2 und 3 TV-RD LOS 48 Stunden pro Woche geschuldet sind, soweit auch Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 TV-RD LOS zu leisten ist und der Anteil der Vollarbeit an der Gesamtarbeitszeit durchschnittlich 40 Prozent nicht überschreitet. 2. Aufgrund der Öffnungsklausel des § 8 Abs. 6 TV-RD LOS kann eine Betriebsvereinbarung in Abweichung von § 3 ArbZeitG eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf 12 Stunden oder auf über 12 Stunden vorsehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZeitG).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juni 2017 - 6 Ca 654/16 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: