LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2023
L 22 R 428/23 B ER
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 21 Abs. 2 S. 2; BGB § 387; SGB X § 31; SGG § 202; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GG Art. 34; GVG § 17; GVG § 71;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 17/23

Verstärkte Mitwirkungspflicht zum Nachweis eigener Hilfebedürftigkeit bei Beantragung von SozialleistungenGerichtliches Ermessen bei Antrag über FolgenbeseitigungsanspruchVoraussetzungen für Anordnung einer aufschiebenden WirkungÜberwiegende Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen L 22 R 428/23 B ER

DRsp Nr. 2023/16027

Verstärkte Mitwirkungspflicht zum Nachweis eigener Hilfebedürftigkeit bei Beantragung von Sozialleistungen Gerichtliches Ermessen bei Antrag über Folgenbeseitigungsanspruch Voraussetzungen für Anordnung einer aufschiebenden Wirkung Überwiegende Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz

§ 51 Abs. 2 SGB I regelt nicht einen Beibringungsgrundsatz, sondern eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht beim Nachweis der eigenen Hilfebedürftigkeit. Sind Umstände im Rahmen eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betriebenen Verfahrens nicht im Sinne der Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, ergeben sich insofern keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Zum gerichtlichen Ermessen bei Entscheidung über eine Folgenbeseitigung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.