Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers. Der Kläger ist ausgebildete Lehrkraft für die Sekundarstufen I und II mit uneingeschränkter Lehrbefähigung an Gymnasien, Gesamtschulen und Realschulen für die Fächer Biologie und Chemie. Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 09.06./06.08.1998 wurde er zunächst für die Zeit vom 10.08.1998 bis zum 31.07.1999 befristet als Lehrer eingestellt und der Gesamtschule in N /M zugewiesen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 03.05./09.06.1999 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.09.1999 auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Kläger erhält die im Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land vereinbarte Vergütung nach Vergütungsgruppe III.
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