BVerfG - Beschluss vom 08.12.2010
1 BvL 7/10
Normen:
ALG § 90 Abs. 1 S. 1; ALG § 93 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 LW 5/09

Verstoß des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gegen die Grundrechte der Beitragslücken aufweisenden Versicherten aus Art. 14 GG

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 1 BvL 7/10

DRsp Nr. 2011/845

Verstoß des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gegen die Grundrechte der Beitragslücken aufweisenden Versicherten aus Art. 14 GG

Hat ein vorlegendes Gericht festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr bedürfe, liegt darin keine wirksame Aufhebung des Vorlagebeschlusses. Unabhängig davon kann ein Vorlagebeschluss nur durch einen Spruchkörper aufgehoben werden, der genauso besetzt ist wie der Spruchkörper, der ihn gefasst hat.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig geworden.

Normenkette:

ALG § 90 Abs. 1 S. 1; ALG § 93 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Vorlage betrifft Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist das Ausgangsverfahren durch die Annahme eines Anerkenntnisses der dortigen Beklagten beendet worden (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Dies hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter des vorlegenden Senats festgestellt; zugleich hat es festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss nicht mehr bedürfe.

II.