BVerfG - Beschluss vom 09.03.2011
1 BvR 2326/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 81; SGB VII § 82 Abs. 1; SGB VII § 82 Abs. 2; SGB VII § 85 Abs. 2; SGB VII § 152 Abs. 1; SGB VII § 153 Abs. 1; SGB VII § 153 Abs. 2; SGB VII § 153 Abs. 3; SGB VII § 157 Abs. 7; SGB VII § 215 Abs. 9; RVO § 725 Abs. 1; RVO § 1157 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 14/06
LSG Hessen, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 83/05
SG Frankfurt am Main, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 3628/02

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Umlegung des Finanzbedarfs für die Entschädigung der in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Arbeitsunfälle auf Mitgliedsunternehmen mit verschiedenen Gefahrklassen; Rechtfertigung der ungleichen Belastung der Unternehmen durch das besondere Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung; Umfang der Darlegungspflicht bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2326/07

DRsp Nr. 2011/7550

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Umlegung des Finanzbedarfs für die Entschädigung der in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Arbeitsunfälle auf Mitgliedsunternehmen mit verschiedenen Gefahrklassen; Rechtfertigung der ungleichen Belastung der Unternehmen durch das besondere Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung; Umfang der Darlegungspflicht bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung

1. Werden mit der Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen.2.. Es verstößt nach Auffassung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und dass dadurch Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 81; SGB VII § 82 Abs. 1; § Abs. ;