BSG - Urteil vom 23.08.2007
B 4 RS 2/06 R
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 23g Abs. 3 ; SGG § 155 Abs. 3 § 155 Abs. 4 § 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 216/05
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 1605/04

Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung durch Rechtsmittelgericht von Amts wegen; Entscheidung durch Berichterstatter als Einzelrichter ohne Einverständnis der Beteiligten

BSG, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen B 4 RS 2/06 R

DRsp Nr. 2008/5038

Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung durch Rechtsmittelgericht von Amts wegen; Entscheidung durch Berichterstatter als Einzelrichter ohne Einverständnis der Beteiligten

Ein Verstoß der Vorinstanz gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter ist durch das Rechtsmittelgericht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte von Amts wegen zu prüfen und zu beseitigen. Entscheidet der in einem Senat des LSGs bestellte Berichterstatter ohne ein übereinstimmendes Einverständnis der Beteiligten als Einzelrichter, so verstößt er im Sinne objektiver Willkür gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 23g Abs. 3 ; SGG § 155 Abs. 3 § 155 Abs. 4 § 6 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Der Kläger, dem am 24.5.1973 der Titel eines Ingenieurs zuerkannt wurde, arbeitete in der DDR zuletzt ab 1.1.1989 als Sektorenleiter in der Kombinatsleitung des VEB Kombinat M., später M. AG. Er war in der DDR in kein Versorgungssystem iS des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes () einbezogen worden.