I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der Kläger, dem am 24.5.1973 der Titel eines Ingenieurs zuerkannt wurde, arbeitete in der DDR zuletzt ab 1.1.1989 als Sektorenleiter in der Kombinatsleitung des VEB Kombinat M., später M. AG. Er war in der DDR in kein Versorgungssystem iS des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes () einbezogen worden.
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