BGH - Urteil vom 22.07.1999
KZR 13/97
Normen:
GWB § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ; UWG § 3 ;
Fundstellen:
CR 2000, 290
DB 2000, 40
GRUR 2000, 340
MDR 2000, 469
NJW 2000, 866
WM 1999, 2371
wrp 1999, 1283
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Dortmund,

Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot bei dem Anbieten von Lesegeräten für Chipkarten durch die Kassenärztliche Vereinigung

BGH, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen KZR 13/97

DRsp Nr. 1999/8025

Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot bei dem Anbieten von Lesegeräten für Chipkarten durch die Kassenärztliche Vereinigung

»a) In der werbenden Darstellung, die ohne Bezugnahme auf das Angebot eines Mitbewerbers die Vorzüge der eigenen Leistung durch unzutreffende Behauptungen herausstellt, liegt im allgemeinen keine Aufforderung zu einer Bezugssperre zum Nachteil anderer Anbieter. Ist der Handelnde Normadressat des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots, kommt jedoch - neben einer irreführenden Werbung nach § 3 UWG - eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 1 GWB in Betracht. b) Wird ein bei allen Kassenzahnärzten gleichzeitig anfallender Praxisbedarf (hier: Lesegeräte für Chipkarten) in der Weise befriedigt, daß die Geräte von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschafft und sodann über die einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen den Zahnärzten angeboten und ggf. an diese veräußert werden, tritt die einzelne Kassenzahnärztliche Vereinigung als Anbieterin auf. Sie kann in dieser Eigenschaft Normadressatin des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots sein.«

Normenkette:

GWB § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ; UWG § 3 ;

Tatbestand: