Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot bei dem Anbieten von Lesegeräten für Chipkarten durch die Kassenärztliche Vereinigung
BGH, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen KZR 13/97
DRsp Nr. 1999/8025
Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot bei dem Anbieten von Lesegeräten für Chipkarten durch die Kassenärztliche Vereinigung
»a) In der werbenden Darstellung, die ohne Bezugnahme auf das Angebot eines Mitbewerbers die Vorzüge der eigenen Leistung durch unzutreffende Behauptungen herausstellt, liegt im allgemeinen keine Aufforderung zu einer Bezugssperre zum Nachteil anderer Anbieter. Ist der Handelnde Normadressat des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots, kommt jedoch - neben einer irreführenden Werbung nach § 3UWG - eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 1GWB in Betracht.b) Wird ein bei allen Kassenzahnärzten gleichzeitig anfallender Praxisbedarf (hier: Lesegeräte für Chipkarten) in der Weise befriedigt, daß die Geräte von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschafft und sodann über die einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen den Zahnärzten angeboten und ggf. an diese veräußert werden, tritt die einzelne Kassenzahnärztliche Vereinigung als Anbieterin auf. Sie kann in dieser Eigenschaft Normadressatin des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots sein.«
Normenkette:
GWB § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ; UWG § 3 ;
Tatbestand:
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