BAG - Urteil vom 26.03.2013
1 AZR 857/11
Normen:
BetrVG § 112; BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6;
Fundstellen:
AuR 2013, 417
BB 2013, 1843
DB 2013, 1792
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 14
ZIP 2013, 2421
ZInsO 2013, 2070
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 323/11
ArbG Göttingen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 363/10

Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung durch Absenkung der Höhe der Abfindung für mehr als 62 Jahre alte Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 857/11

DRsp Nr. 2013/17781

Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung durch Absenkung der Höhe der Abfindung für mehr als 62 Jahre alte Arbeitnehmer

Orientierungssatz: Eine Sozialplanregelung, nach der sich die Abfindungshöhe nach der Formel Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x Faktor bestimmt und die vorsieht, dass Arbeitnehmer nach vollendetem 62. Lebensjahr eine Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsverdiensten erhalten, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. September 2011 - 7 Sa 323/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 112; BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der im Januar 1946 geborene Kläger war seit 1987 bei der Beklagten als Pharmareferent im Außendienst beschäftigt. Er bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 5.325,00 Euro.

Am 19. Juni 2009 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat aus Anlass der Einstellung des Außendienstes zum 1. Juli 2009 einen Sozialplan. Darin ist bestimmt:

"...

II. Höhe der Abfindung