1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. September 2011 - 7 Sa 323/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der im Januar 1946 geborene Kläger war seit 1987 bei der Beklagten als Pharmareferent im Außendienst beschäftigt. Er bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 5.325,00 Euro.
Am 19. Juni 2009 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat aus Anlass der Einstellung des Außendienstes zum 1. Juli 2009 einen Sozialplan. Darin ist bestimmt:
"...
II. Höhe der Abfindung
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