BVerfG - Beschluß vom 03.12.1998
1 BvR 592/97
Normen:
AAÜG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 97 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 2031
NVwZ 1999, 638
SGb 1999, 252?
SozR 3-1500 § 97 Nr. 4
SozSich 1999, 337
Vorinstanzen:
LSG Brandenburg - Beschluß vom 03.03.1997 - L 4 R-S 1/97,

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anordnung einer Sicherheitsleistung

BVerfG, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 592/97

DRsp Nr. 2004/15397

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anordnung einer Sicherheitsleistung

1. Die richterliche Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist eine Ermessensentscheidung. Nach den von der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei, wenn ernsthaft zu befürchten ist, daß der Rechtsuchende bei einem für ihn ungünstigen Prozeßausgang überzahlte Beträge nicht zurückerstatten kann. 2. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung stellt sich hingegen als ermessensfehlerhaft dar, wenn die Rechtslage zu Gunsten des Rechtsuchenden spricht und ein Erfolg der Klage zumindest sehr wahrscheinlich ist. Insoweit bestimmt der Grad der Erfolgsaussicht der Klage das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung mit. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung wird dann als unverhältnismäßig beurteilt, wenn und soweit es dem Rechtsuchenden trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, Sicherheit zu leisten.

Normenkette:

AAÜG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 97 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.