BSG - Beschluß vom 28.09.1998
B 2 U 236/98 B
Normen:
SGG § 128, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen B 2 U 236/98 B

DRsp Nr. 1999/2286

Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das Gericht verstößt gegen die Denkgesetze, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlußfolgerung gezogen werden kann, jede andere, also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat, nicht denkbar ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 128, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.