BSG - Beschluss vom 26.08.2009
B 5 R 276/09 B
Normen:
MRK Art. 6; MRK Art. 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 544/03
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 95/99

Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention wegen überlanger Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens

BSG, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen B 5 R 276/09 B

DRsp Nr. 2009/22686

Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention wegen überlanger Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens

Musste in einem Berufungsverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Nervenarztes, ein weiteres Gutachten eines Arbeitsmediziners mit ergänzender Stellungnahme, eine berufskundliche Auskunft und ein berufskundliches Gutachten eines weiteren Sachverständigen eingeholt werden, so ist auch bei einer Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten nicht unbedingt von einer "überlangen Verfahrensdauer" iS von Art. 6 und 13 MRK auszugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

MRK Art. 6; MRK Art. 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 31.3.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.