BSG - Beschluß vom 31.05.1990
10 BKg 4/90
Normen:
SGG § 134 S. 2, § 135, § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 160 Nr. 1

Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als Zulassungsgrund für die Revision, Geltendmachung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 10 BKg 4/90

DRsp Nr. 1998/18899

Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als Zulassungsgrund für die Revision, Geltendmachung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Einen Grund für die Zulassung der Revision stellt ein Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG über die Abfassung und Zustellung des Urteils nicht dar.2. Mit einem Verweis auf einen Artikel in einer Tageszeitung, aus dem sich nicht das zutreffende Aktenzeichen der Entscheidung des Revisionsgerichts ergibt, von der die angefochtene Entscheidung abgewichen sein soll, genügt der Beschwerdeführer nicht der Bezeichnungspflicht zur Geltendmachung einer Divergenz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 134 S. 2, § 135, § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten seit Oktober 1976 in Marburg und bezogen vom dortigen Arbeitsamt für ihre Kinder Kristin (geboren Dezember 1973) und Simone (geboren April 1977) Kindergeld. Nachdem die Klägerin dem Arbeitsamt Marburg ihren Umzug nach Heidelberg zum 1. September 1978 gemeldet hatte, wurde ihr vom Arbeitsamt Heidelberg weiter Kindergeld gewährt.