LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2021
11 Sa 17/20
Normen:
BMTV Süßwarenindustrie v. 14.05.2017 § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9Ca 296/19

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei deutlich unterschiedlichen Zuschlagshöhen für Nachtarbeit und NachtschichtarbeitAnpassung unwirksamer Zuschlagsregelungen nach obenUngleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer bei fast 50 % unterschiedlicher Zuschlagshöhe

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 17/20

DRsp Nr. 2022/1503

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei deutlich unterschiedlichen Zuschlagshöhen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Anpassung unwirksamer Zuschlagsregelungen nach oben Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer bei fast 50 % unterschiedlicher Zuschlagshöhe

1 Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuschläge für Nachtarbeit sind gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgleichsregelungen annähernd doppelt so hoch. Beide Arbeitnehmergruppen sind vergleichbar. Dem BMTV ist kein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit zu entnehmen.2 Die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung der Klagpartei, die für Schichtarbeit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr lediglich den Zuschlag von 20% erhält, kann nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden. Die Anpassung "nach oben" hat sich an der günstigeren Regelung zu orientieren. Diese Norm enthält das einzig verbleibende gültige Bezugssystem.