BAG - Urteil vom 15.11.2011
9 AZR 729/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; GewO § 106 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 8 Nr. 30
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1721/06
ArbG Berlin, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 27864/05

Verteilung der Arbeitszeit bei deren Verringerung; Anforderungen an das Angebot des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 729/07

DRsp Nr. 2012/3193

Verteilung der Arbeitszeit bei deren Verringerung; Anforderungen an das Angebot des Arbeitnehmers

1. a) Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig beantragt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), wobei er dabei die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben soll (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). b) Er kann dabei wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 Satz 1 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. c) Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss eines Änderungsvertrags gerichtet und damit Angebot iSv. § 145 BGB 2. Ein Verringerungsangebot muss so formuliert sein, dass es durch ein schlichtes „Ja“ angenommen werden kann, was für § 8 TzBfG schon aus der Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG folgt, da die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt gelten, wenn der Arbeitgeber diese Angebote nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Vertragsänderung abgelehnt hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2007 - 18 Sa 1721/06 - wird zurückgewiesen.