OLG Brandenburg - Urteil vom 21.06.2023
4 U 62/22
Normen:
OWiG § 47 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 313 Abs. 3 S. 2; BGB § 314; HGO § 71; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 288 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 344/18

Vertrag über die technische Unterstützung bezüglich durchzuführender Geschwindigkeitskontrollen mit stationären AnlagenZulässigkeit einer Mitwirkung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung durch die VerfolgungsbehördeFristlose Kündigung eines Dienstleistervertrags zur Verkehrsüberwachung

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 62/22

DRsp Nr. 2023/9015

Vertrag über die technische Unterstützung bezüglich durchzuführender Geschwindigkeitskontrollen mit stationären Anlagen Zulässigkeit einer Mitwirkung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung durch die Verfolgungsbehörde Fristlose Kündigung eines Dienstleistervertrags zur Verkehrsüberwachung

Die nach Vertragsschluss über die technische Unterstützung der Beklagten durch die Klägerin bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen erfolgte Rechtsprechung, dass private Dienstleister insoweit nicht einbezogen werden dürfen, führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage oder einer Berechtigung, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Risiko der Verwendbarkeit der von der Klägerin gefertigten Aufzeichnungen war vertraglich der Beklagten zugewiesen. Die ergangene Rechtsprechung stellt auch keinen Fall höherer Gewalt dar.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16.03.2022, Az. 6 O 344/18, - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - hinsichtlich der Zinsforderungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130.592,76 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 26.647,97 € ab dem 14.11.2017,

aus weiteren 2.174,40 € ab dem 04.08.2017,

aus weiteren 9.629,48 € ab dem 04.08.2017,