BAG - Urteil vom 14.08.1990
3 AZR 301/89
Normen:
BGB § 158 Ab. 2, § 397 Abs. 1 ; BetrAVG § 3 Abs. 1, § 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 17 Abs. 3 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 05.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 281/87
LAG Frankfurt/Main, vom 25.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 150/88

Vertragliche Kürzung von Versorgungsanwartschaften

BAG, Urteil vom 14.08.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 301/89

DRsp Nr. 1999/9564

Vertragliche Kürzung von Versorgungsanwartschaften

»1. Der Teilerlaßvertrag über eine Versorgungsanwartschaft in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verstößt nicht gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 in Verb. mit §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 BetrAVG. 2. § 3 BetrAVG verbietet nicht nur die Abfindung, sondern auch den entschädigungslosen Erlaß einer Versorgungsanwartschaft (Bestätigung von BAGE 56, 148 = AP Nr. 13 zu § 17 BetrAVG). Dies gilt aber nicht für fortbestehende Arbeitsverhältnisse. § 3 BetrAVG verbietet Abfindungen und Erlaßverträge nur, wenn sie in einem Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen.«

Normenkette:

BGB § 158 Ab. 2, § 397 Abs. 1 ; BetrAVG § 3 Abs. 1, § 1, § 3 Abs. 2, § 7, § 17 Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Betriebsrente. Die Parteien streiten sowohl darüber, ob die Vereinbarung über eine Kürzung der Versorgungsanwartschaft rechtswirksam getroffen worden ist, als auch darüber, ob diese Kündigung wegen zwischenzeitlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten wieder rückgängig gemacht werden muß.