BAG - Urteil vom 09.06.1993
10 AZR 529/92
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
AP Nr. 150 zu § 611 BGB
BAGE 73, 217
BB 1993, 1809
DB 1993, 2135
DStR 1993, 1927
EzA § 611 BGB Nr. 103
MDR 1993, 1211
NJW 1993, 3345
NZA 1993, 935
SAE 1994, 160
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 16 (13) Sa 838/92 ArbG Solingen - 2 Ca 2112/91 - 2 Ca 2112/91,

Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

BAG, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 529/92

DRsp Nr. 1993/3284

Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

»Erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 v.H. seines Gehalts, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam, die die Rückzahlung der Gratifikation bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem 31. März des folgenden Jahres vorsieht.«

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1991.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1986 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt; sein Gehalt betrug zuletzt monatlich 6.022,-- DM brutto. Zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bestimmt der Anstellungsvertrag vom 14. Juni 1989 in § 3:

"(1)...

(2) Ferner erhält Herr H ... eine Weihnachtsgratifikation von 50 % seines Gehaltes.

(3) Sollte Herr H bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres aus den Diensten der Firma ausscheiden, so ist er verpflichtet, die Weihnachtsgratifikation unverzüglich zurückzuzahlen."

Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgte bei der Beklagten regelmäßig mit der Novemberabrechnung.

Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. September 1991 zum 31. März 1992. Nach § 6 Satz 2 des Anstellungsvertrages betrug die Kündigungsfrist 6 Monate zum Vierteljahresschluß.