LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2007
9 Sa 517/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 305 c § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 ; HGB § 86 Abs. 1 § 86 a Abs. 1 § 87 a Abs. 2, 3 § 92 Abs. 2 § 92 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2371/06

Vertraglicher Rückzahlungsanspruch bei Vorschusszahlungen an freien Bausparkassenvertreter - Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Handelsvertretervertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 517/07

DRsp Nr. 2008/9691

Vertraglicher Rückzahlungsanspruch bei Vorschusszahlungen an freien Bausparkassenvertreter - Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Handelsvertretervertrag

1. Eine gewisse Einarbeitung in der Geschäftsstelle steht der Annahme einer Selbständigkeit nicht entgegen; wie sich aus § 86 a HGB ergibt, ist der Auftraggeber zu einer aktiven Unterstützung des Handelsvertreters verpflichtet.2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Handelsvertreterverhältnis wegen zu geringer Verdienstmöglichkeiten des Handelsvertreters nichtig ist oder nicht, muss berücksichtigt werden, dass ein Handelsvertreter ein selbständig Gewerbetreibender ist und er somit regelmäßig selbst das Risiko trägt, ob seine Tätigkeit verdienstbringend ist oder nicht; die Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages kommt nur in Betracht, wenn ein Gewinn infolge besonders harter Vertragsbedingungen in keinem Fall hätte herausgewirtschaftet werden können, so dass dem Unternehmer einseitig und unangemessen ein Vorteil zufließt, den er redlicherweise nicht beanspruchen kann.