LAG Köln - Urteil vom 22.03.2005
9 (3) Sa 1091/04
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3344/04

Vertragsabrede über Höhe unverfallbarer Versorgungsanwartschaft in der Insolvenz

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 9 (3) Sa 1091/04

DRsp Nr. 2006/27893

Vertragsabrede über Höhe unverfallbarer Versorgungsanwartschaft in der Insolvenz

»Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag, dass die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht unter ratierlicher Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelt wird, so wirkt dies nach § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht gegenüber dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung (PSV), unabhängig davon, ob die Vertragsabrede als Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Quotierung oder als Anerkennung von Nachdienstzeiten über den Sicherungsfall hinaus gewertet wird.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der vom Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente.

Der am 26.05.1942 geborene Kläger war vom 01.04.1956 bis zum 31. 03.2001 bei der K in N (Arbeitgeberin) beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung bei der Einstellung zugesagt worden, die bei seinem Ausscheiden unverfallbar geworden war. Das Arbeitsverhältnis endete aus betrieblichen Gründen durch einen Aufhebungsvertrag vom 29.05.2000. Darin vereinbarte der Kläger mit der Arbeitgeberin unter § 4 Folgendes: