LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2013
14 Sa 1619/12
Normen:
ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 144/12

Vertragsänderungsrecht nach gerichtlichem VergleichNicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für NachtarbeitTeilzeitverlangen des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 1619/12

DRsp Nr. 2014/12010

Vertragsänderungsrecht nach gerichtlichem Vergleich Nicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers

Das einseitige Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG besteht auch dann, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wegen des Teilzeitverlangens des Arbeitnehmers durch gerichtlichen Vergleich auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit geeinigt haben. Dass die Einigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG spätestens bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit erfolgt ist, ist keine Voraussetzung für das Recht des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG. Orientierungssatz: 1. Bei der durch nicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit bewirkten Vermögenseinbuße handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden nach § 286 Abs 1 BGB, wenn die Vermögenseinbuße nicht durch die verspätete Lohnzahlung entstanden ist, sondern dadurch, dass die die steuerbegünstigte Auszahlung bedingende Beschäftigung des Arbeitnehmers unterblieben ist. 2. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Beschäftigung in der Dauernachtschicht besteht, der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde.