BSG - Beschluss vom 25.11.2020
B 6 KA 36/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 95d Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1522/18
SG Stuttgart, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1845/16

Vertragsärztliche Honorarkürzungen wegen nicht vorgelegter Nachweise über die Erfüllung der Pflicht zur fachlichen FortbildungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 36/19 B

DRsp Nr. 2021/1921

Vertragsärztliche Honorarkürzungen wegen nicht vorgelegter Nachweise über die Erfüllung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5057 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 95d Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I

Der im November 1940 geborene Kläger wendet sich gegen Honorarkürzungen in den Quartalen 1/2015 bis 3/2015 aufgrund nicht vorgelegter Nachweise über die Erfüllung seiner Pflicht zur fachlichen Fortbildung.

Der Kläger war seit April 1977 ununterbrochen als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen. Seine Zulassung sollte ursprünglich zum 31.12.2008 mit dem Quartal enden, in dem er das 68. Lebensjahr vollendete 95 Abs 7 Satz 3 SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes <GMG> vom 14.11.2003, BGBl I 2190; im Folgenden: § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V aF). Er führte seine Praxis weiter, nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.10.2008 diese Altersgrenze aufgehoben hatte .