Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124 638,74 Euro festgesetzt.
I
Im Streit stehen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen I/2000 bis IV/2001.
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