BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 6 KA 54/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Fundstellen:
NZS 2018, 920
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 28/16
SG Mainz, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 256/13

Vertragsärztliche Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher BehandlungsweiseVerstoß gegen die AmtsermittlungspflichtVorliegen einer Praxisbesonderheit

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 54/17 B

DRsp Nr. 2018/12096

Vertragsärztliche Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht Vorliegen einer Praxisbesonderheit

1. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass sich das Gericht von seiner Rechtsauffassung aus hätte gedrängt sehen müssen, weitere Ermittlungen zu erheben. 2. Zur Frage des Vorliegens einer Praxisbesonderheit ist der Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, grundsätzlich kein geeigneter Beweisantrag.3. Die für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung maßgeblichen Fragen sind in der Regel keinem Sachverständigenbeweis zugänglich, weil es sich insoweit um Rechtsfragen bzw. um rechtliche Bewertungen aufgrund tatsächlicher Feststellungen handelt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124 638,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I

Im Streit stehen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen I/2000 bis IV/2001.