Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 7.
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