BSG - Urteil vom 16.07.2008
B 6 KA 57/07 R
Normen:
SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 42 S. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 3; SGB V § 284; SGB V § 295 Abs. 3; SGB V § 284;
Fundstellen:
BSGE 101, 130
NZS 2009, 691
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 22/06
SG Frankfurt/M., vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5/27

Vertragsärztliche Versorgung, Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes, Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien

BSG, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 57/07 R

DRsp Nr. 2008/23388

Vertragsärztliche Versorgung, Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes, Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien

Die Prüfgremien müssen im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes die erweiterten Arzneimitteldateien beiziehen, wenn dies in der Prüfvereinbarung vorgeschrieben ist oder der Arzt im Verfahren substantiiert Zweifel an der Richtigkeit des ihm zugeordneten Verordnungsvolumens geltend macht.

Normenkette:

SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 42 S. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 3; SGB V § 284; SGB V § 295 Abs. 3; SGB V § 284;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis aus einem Allgemeinarzt und einer praktischen Ärztin, die seit 1983 bzw 1993 zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen sind. Ihr Arzneiverordnungsaufwand je Behandlungsfall lag in den Quartalen II und III/1998 sowie I/1999 jeweils um 39 %, 43 % und 53 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe der Allgemein- und praktischen Ärzte, bei Fallzahlen, die je Arzt ungefähr doppelt so hoch wie diejenigen des Fachgruppendurchschnitts waren.