BSG - Urteil vom 17.09.2008
B 6 KA 28/07 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 2; SGB X § 31; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 101, 234
NZS 2009, 586
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 199/03
SG Hannover, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 273/01

Vertragsärztliche Versorgung, Vergütung ärztlicher Leistungen einer Delegationspsychotherapeutin, Bestandskraft von Honorarbescheiden

BSG, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 28/07 R

DRsp Nr. 2009/752

Vertragsärztliche Versorgung, Vergütung ärztlicher Leistungen einer Delegationspsychotherapeutin, Bestandskraft von Honorarbescheiden

1. Wird der Regelungsinhalt eines Bescheids einem Drittbetroffenen zur Kenntnis gegeben - sei es auch nur durch Zuleitung einer Kopie -, so liegt ein Verwaltungsakt auch im Verhältnis zu ihm vor. 2. Für den Lauf einer längeren als einjährigen Anfechtungsfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG reicht es nicht aus, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Standpunkt vertritt, nicht der Psychotherapeut, sondern allein der delegierende Arzt sei anfechtungsberechtigt. Dies genügt auch nicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann eine erneute inhaltliche Überprüfung gemäß § 44 Abs 2 S 2 SGB 10 für zurückliegende Zeiträume ermessensfehlerfrei mit der Begründung ablehnen, bei Gewährung von Nachzahlungen wären wegen der Vielzahl ähnlich liegender Fälle erhebliche Einbußen für aktuelle Honoraransprüche zu befürchten.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. November 2006 und des Sozialgerichts Hannover vom 14. Mai 2003 geändert. Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.