SG Marburg - Beschluss vom 23.11.2007
S 12 KA 465/07 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 § 24 Abs. 4 S. 2 ; BMV-Ä § 17 Abs. 1a S. 4 ; EKV-Ä § 17 Abs. 1a S. 4 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 95 Abs. 1 S. 3 ;

Vertragsärztliche Versorgung, vorläufige Genehmigung der vertragsärztlichen Tätigkeit für ein Medizinisches Versorgungszentrum an einem weiteren Ort

SG Marburg, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 465/07 ER

DRsp Nr. 2008/9310

Vertragsärztliche Versorgung, vorläufige Genehmigung der vertragsärztlichen Tätigkeit für ein Medizinisches Versorgungszentrum an einem weiteren Ort

1. Um fachübergreifend tätig zu sein, muss ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) am Vertragsarztsitz alle ärztlichen Leistungen erbringen. 2. Für die Präsenzpflicht am Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Zweigpraxis reicht es aus, dass die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen. 3. Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis durch ein MVZ als Praxisnachfolgerin besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 § 24 Abs. 4 S. 2 ; BMV-Ä § 17 Abs. 1a S. 4 ; EKV-Ä § 17 Abs. 1a S. 4 ;