BSG - Beschluss vom 24.10.2018
B 6 KA 82/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1868/14
SG Stuttgart, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 1178/11

Vertragsärztlicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund eines HärtefallsAllgemeine Härteklausel auch unter der Geltung der RLVEng begrenzte Ausnahmefälle

BSG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 82/17 B

DRsp Nr. 2018/17689

Vertragsärztlicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund eines Härtefalls Allgemeine Härteklausel auch unter der Geltung der RLV Eng begrenzte Ausnahmefälle

1. Der Normgeber einer Honorarverteilungsregelung kann nicht alle denkbaren besonderen Konstellationen vorhersehen und deshalb ist eine allgemeine Härteklausel auch unter der Geltung der RLV erforderlich.2. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls sind eng zu ziehen, wenn die HVV Regelungen enthält, mit denen besondere Versorgungsstrukturen bzw. existenzbedrohende Honorarminderungen bereits berücksichtigt werden.3. Ein Härtefall kommt dann nur noch im seltenen Ausnahmefall in Betracht, etwa wenn trotz dieser Mechanismen aufgrund von Umständen, die der Vertragsarzt nicht zu vertreten hat, ein unabweisbarer Stützungsbedarf besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 241 772 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I