LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.07.2019
L 7 KA 69/16
Normen:
HVM § 19 Abs. 2; SGB V § 87a; SGB V § 87b Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 319
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 4701/15

Vertragsärztliches HonorarVergütung pathologischer reiner Probenuntersuchungen außerhalb des RegelleistungsvolumensMengenbegrenzende Regelung durch Bildung eines Honorartopfes mit anschließender quotierter VerteilungErmittlung des zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumens in einem normierten Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen L 7 KA 69/16

DRsp Nr. 2020/5794

Vertragsärztliches Honorar Vergütung pathologischer reiner Probenuntersuchungen außerhalb des Regelleistungsvolumens Mengenbegrenzende Regelung durch Bildung eines Honorartopfes mit anschließender quotierter Verteilung Ermittlung des zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumens in einem normierten Verfahren

Jede mengenbegrenzende Regelung durch Bildung eines Honorartopfes mit anschließender quotierter Verteilung muss das zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen in einem normierten Verfahren ermitteln, um rechtmäßig zu sein.

Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2016 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HVM § 19 Abs. 2; SGB V § 87a; SGB V § 87b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein höheres Honorar für das Quartal III/ 2014 für die erbrachten Leistungen nach dem Kapitel 19 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM-Ä).

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus drei Fachärzten für Pathologie. Sie nimmt in der im Rubrum benannten Zusammensetzung seit dem 1. Januar 2007 im Verwaltungsbezirk Mitte an der vertragsärztlichen Versorgung teil.