LAG Nürnberg - Urteil vom 05.07.2004
9 (7) Sa 154/03
Normen:
BGB § 157 ; AktG § 216 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2050
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3399/02

Vertragsanpassung bei dividendenabhängiger Gewinnbeteiligung

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 9 (7) Sa 154/03

DRsp Nr. 2004/15632

Vertragsanpassung bei dividendenabhängiger Gewinnbeteiligung

»1. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln, die sich auf die Höhe der beschlossenen Dividendensumme und die Zahl der dividendenberechtigten Aktien nicht auswirkt, führt bei einer Gewinnbeteiligung, die sich an der Höhe der Dividende pro Aktie orientiert, zu keiner Veränderung der Berechnungsformel. 2. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln unter gleichzeitiger Ausgabe dividendenberechtigter Gratisaktien ist durch die Anpassung der Berechnungsformel zu kompensieren; die Reduzierung der Dividende pro Aktie ist rechnerisch auszugleichen. Dies gebietet § 216 Abs. 3 AktG, der auch den Arbeitnehmer, dem eine dividendenabhängige Gewinnbeteiligung zugesagt ist, vor den Nachteilen einer Kapitalerhöhung schützt.«

Normenkette:

BGB § 157 ; AktG § 216 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auszahlung einer restlichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001.

Der am 09.05.1949 geborene Kläger war bei der C... als außertariflicher Mitarbeiter des mittleren Führungskreises beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2001 ist sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen.