Die Parteien streiten über die Auszahlung einer restlichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001.
Der am 09.05.1949 geborene Kläger war bei der C... als außertariflicher Mitarbeiter des mittleren Führungskreises beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2001 ist sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen.
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