LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2022
7 Sa 19/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 6; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2193/21

Vertragsanpassung bei Wegfall der GeschäftsgrundlageEinvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Prozessvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 19/22

DRsp Nr. 2023/3320

Vertragsanpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Prozessvergleich

1. Auch dann, wenn es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags kommt, kann dieser nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen sein, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen. 2. Haben sich die Parteien in einem Prozessvergleich darauf geeinigt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist aus betriebsbedingten Gründen (Betriebsstilllegung) sein Ende finden wird, haben sie sich sowohl über das Ende und den Beendigungszeitpunkt als auch über den Beendigungsgrund geeinigt, indem sie aufgenommen haben, dass betriebsbedingte Gründe (Betriebsstilllegung) vorliegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021, Az.: 2 Ca 2193/21 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 6;