LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.09.2017
L 24 KA 54/16
Normen:
SGB V § 116 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 100/15

VertragsarztrechtErweiterung einer erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen VersorgungBesonderer BedarfQuantitativ-allgemeiner Bedarf und qualitativ-spezieller BedarfSollzahlen des für den Planungsbereich maßgebenden Bedarfsplans

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen L 24 KA 54/16

DRsp Nr. 2017/14938

Vertragsarztrecht Erweiterung einer erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Besonderer Bedarf Quantitativ-allgemeiner Bedarf und qualitativ-spezieller Bedarf Sollzahlen des für den Planungsbereich maßgebenden Bedarfsplans

1. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten insbesondere in Krankenhäusern, nicht sichergestellt wird. 2. Nur ein besonderer Bedarf kann die Ermächtigung von Krankenhausärzten rechtfertigen. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein solcher Bedarf als quantitativ-allgemeiner Bedarf bestehen, wenn für das jeweilige Fachgebiet keine ausreichende Zahl von Vertragsärzten zur Verfügung steht, und als qualitativ-spezieller Bedarf, wenn Leistungen, die spezielle Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, von den Leistungserbringern nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang vorgehalten und erbracht werden. 4. Über das Vorliegen eines quantitativ-allgemeinen Bedarfs ist auf der Grundlage der Sollzahlen des für den Planungsbereich maßgebenden Bedarfsplans zu entscheiden, die insoweit allein aussagekräftig für den Bedarf sind. 5. Dabei kommt es auf den Planungsbereich insgesamt, nicht auf Teilgebiete desselben an.