BSG - Beschluss vom 06.12.2016
B 6 KA 59/16 B
Normen:
SGG § 87 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2/15
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 253/11

VertragsarztrechtRechtmäßigkeit einer DisziplinarmaßnahmeVerfristete KlageerhebungTragen der Beweislast

BSG, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 59/16 B

DRsp Nr. 2017/9564

Vertragsarztrecht Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme Verfristete Klageerhebung Tragen der Beweislast

1. Die Beweislast dafür, dass eine Klage innerhalb der Klagefrist erhoben wurde, trägt der Kläger. 2. Normalerweise ist der Eingangsstempel des Gerichts ausschlaggebend.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 - L 5 KA 2/15 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 87 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 7000 Euro, die die Beklagte mit der Begründung gegen den Kläger festgesetzt hat, dass dieser seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt habe, indem er ihr gegenüber überhöhte Fallzahlen als Grundlage für die Berechnung monatlicher Abschlagszahlungen auf das Honorar angegeben habe.