BSG - Beschluss vom 30.11.2016
B 6 KA 36/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 51/13
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 122/10

VertragsarztrechtRegress im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach RichtgrößenDivergenzrügeSich widersprechende RechtssätzeNichterfüllung von Mitwirkungspflichten

BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 36/16 B

DRsp Nr. 2017/9252

Vertragsarztrecht Regress im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen Divergenzrüge Sich widersprechende Rechtssätze Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten

1. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmS-OGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Für eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG reicht nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. 3. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen; das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. 4. Soweit ein Kläger seinen Mitwirkungspflichten vor den Prüfgremien nicht genügt hat, kann dies nicht durch die Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte überspielt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.