BAG - Urteil vom 29.07.2003
9 AZR 100/02
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 § 32b Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 ; ZPO §§ 286 139 ;
Fundstellen:
BAGE 107, 119
BB 2003, 2464
BFH/NV-Beilage 2004, 198
DB 2003, 2341
MDR 2004, 283
NJW 2003, 3797
NZA 2003, 1276
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 72/01
ArbG Bremen, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2191/00

Vertragsauslegung - Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Aufhebungsvereinbarung; Steuern auf Übergangsgeld

BAG, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 100/02

DRsp Nr. 2003/11392

Vertragsauslegung - Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Aufhebungsvereinbarung; Steuern auf Übergangsgeld

»1. Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32). 2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich für die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Steuern zu übernehmen, soweit sie "für das Übergangsgeld anfallen", so beinhaltet das, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer steuerlich auch von der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt frei zu stellen. Die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung hat danach der Arbeitgeber zu übernehmen, soweit sie auf der Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht.«

Orientierungssätze: 1. Mit der Zusage, "steuerfreie" Zahlungen an den Arbeitnehmer zu erbringen, verpflichtet sich der Arbeitgeber nicht ohne weiteres, auch die steuerliche Mehrbelastungen zu übernehmen, die sich für das zu versteuernde Einkommen auf Grund der Erhöhung des Steuersatzes entsprechend dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG ergeben.